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FG München Urteil v. - 6 K 1641/99 EFG 2001 S. 141

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, BGB § 1600a

Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Die Kosten für einen Zivilprozess, in dem nach einer sereologischen Untersuchung die Vaterschaft des Klägers festgestellt und der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Kläger zuvor bestehende "begründete Zweifel" an seiner Vaterschaft behauptet, diese Behauptung aber nicht durch einen substantiierten Sachvortrag untermauert.

2. Zur "Zwangsläufigkeit" von Kosten eines Zivilprozesses.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 141
IAAAB-10433

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