Schließt ein Arbeitgeber einen
Gruppenversicherungsvertrag i. S. des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG (hier:
Direktversicherung) ab, dürfen die Arbeitnehmer, für die der
Arbeitgeber auch die über die Höchstgrenze von 4.200 DM
hinausgehenden Beitragsleistungen in eigener Verpflichtung gegenüber der
Versicherung erfüllt, nicht in die Durchschnittsberechnung zur
Feststellung der Pauschalierungsgrenze einbezogen werden. Für die
Pauschalierungsunschädlichkeit von Mehrleistungen kommt es darauf an, dass
sie vom Arbeitnehmer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung erbracht
werden. Maßgebend sind die rechtlichen Verhältnisse gegenüber
dem Versicherungsunternehmen.