Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck
Leitsatz
Lediglich pauschale Angaben eines Rechtsanwalts auf den amtlichen Bewirtungsvordrucken zum Anlass einer Bewirtung wie
etwa "Mandatsbesprechung", "Geschäftsbesprechung" oder "Aquisition" genügen den steuerlichen Anforderungen nicht;
weder das Berufsgeheimnis des Anwalts noch sein steuerliches Auskunftsverweigerungsrecht entbinden ihn von der Pflicht
zu genaueren Angaben über den Inhalt des Mandatsverhältnisses oder der jeweiligen Besprechung.