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Finanzgericht Münster Urteil v. - 9 K 6128/99

Zahlung von Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung?

Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des BFH verträgt sich die Vereinbarung von Überstundenvergütungen und von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers. Von diesem wird ein persönlicher Einsatz erwartet, der in der Regel durch ein deutlich höheres Gehalt abgegolten wird. Demzufolge sind solche gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Fundstelle(n):
VAAAB-10686

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