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FG Münster Urteil v. - 13 K 3108/98 E

Gesetze: EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1

Werbungskosten:

Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten

Leitsatz

Kosten eines berufsbegleitenden Studiums zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Schwerpunkt Bankwirtschaft sind bei einem als Bankkaufmann tätigen Steuerpflichtigen als Kosten der Berufsausbildung zu qualifizieren.

Fundstelle(n):
XAAAB-10804

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