Keine Freistellung für im Ausland zugelassene Nutzfahrzeuge mit inländischem Standort
Leitsatz
1. Regelmäßiger Standort im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen
Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, im überregionalen Transportverkehr der Einsatzmittelpunkt,
von dem aus über den Einsatz des Fahrzeugs zum Verkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmt wird.
2. Eine Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge, die in einem Zulassungsverfahren eines ausländischen
Staates zugelassen worden ist, aber im Inland ihren regelmäßigen Standort haben, folgt bis zum weder aus nationalem
Recht noch aus Gemeinschaftsrecht.