1) Die Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides ist nur ausgeschlossen, wenn eine gewerbesteuerberechtigte Gemeinde
bei der Gewerbesteuer-Zerlegung überhaupt nicht berücksichtigt wurde, da die Änderungssperre des § 189 S. 3 AO als Spezialvorschrift
zu § 173 AO Vorrang hat.
2) Aufgrund seines ausdrücklichen Regelungsgehaltes kann die Zerlegungssperre des § 189 S. 3 AO keine weitergehende Ausschlusswirkung
entfalten, etwa auch dann nicht, wenn die Geltendmachung eines höheren Zerlegungsanteils durch an der Zerlegung bereits Beteiligte
in besonders schwerwiegender Weise auf den Steueranspruch eines Steuerberechtigten einwirkt.