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FG Münster Urteil v. - 3 K 4438/00 Erb EFG 2003 S. 176

Gesetze: ErbStG a. F. § 13 Abs 2a ErbStG a. F. § 13 Abs 2a S 1 ErbStG a. F. § 13 Abs 2a S 1 Nr 2 ErbStG§ 14 ErbStG§ 14 Abs 1 ErbStG a.F. § 13

Erbschaftsteuer:

Anrechnung des Vorerwerbs

Leitsatz

1) Ein fehlerhafter Wert des Vorerwerbs ist bei der Besteuerung des Nacherwerbs zum Zwecke der zutreffenden Steuerberechung des Nacherwerbs i.S.v. § 14 Abs. 1 ErbStG zu korrigieren. Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorwerb bleibt unberührt.

2) Ist der Vorerwerb von Betriebsvermögen fehlerhaft nicht als solcher erkannt worden, entfällt mit Bestandskraft des Steuerbescheides für den Vorerwerb auch für Zwecke der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, die Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abzugeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1109 Nr. 18
EFG 2003 S. 176
EFG 2003 S. 176 Nr. 3
KAAAB-10976

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