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FG MÜNSTER Urteil v. - 3 K 4243/97 EFG 2000 S. 1217

Gesetze: AO 1977 § 34 Abs 1, AO 1977 § 69, AO 1977 § 191, BGB § 1911, BGB § 1911 Abs 2, ErbStG § 20 Abs 6, ErbStG § 20 Abs 6 S 2

Verfahren

Haftung eines Abwesenheitspflegers für vom Pflegling nicht entrichtete Erbschaftsteuer

Leitsatz

Ein Abwesenheitspfleger haftet als gesetzlicher Vertreter des Pfleglings nur im Rahmen des durch die Anordnung des Amtsgerichts bestimmten Aufgabenkreises. Es haftet nur derjenige nach § 20 Abs 6 S 2 ErbStG, der Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes im Ge-wahrsam hat. Der Erlös aus der Veräußerung eines Erbteiles wird ebenfalls nicht von § 20 Abs 6 S 2 ErbStG umfaßt.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1217
YAAAB-10993

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