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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 51/99

Gesetze: FGO § 62 Abs 3 S 3

Setzen einer Ausschlussfrist zur Vorlage einer Prozessvollmacht: Folgen der Fristversäumnis

Leitsatz

1. Die ausschließende Wirkung der Fristsetzung nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO hat zur Folge, dass nach Ablauf der Frist die Einreichung einer Vollmacht den prozessualen Mangel der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr heilen kann (vgl. ). 2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 40/01 als Revisionsverfahren fortgeführt ( Az. III B 77/00, nicht dokumentiert).

Fundstelle(n):
SAAAB-11205

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