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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 309/00

Gesetze: FGO § 47 Abs. 2 Satz 1

Keine Anbringung einer Klageschrift beim Finanzamt bei Übersendung nur zur Kenntnisnahme

Leitsatz

  1. Die Anbringung einer Klageschrift beim Finanzamt setzt voraus, dass sich durch Auslegung des Schriftstücks unter sinngemäßer Anwendung von § 133 BGB erkennen lässt, dass es sich um ein für das Finanzgericht bestimmtes Schriftstück handelt.

  2. Ein Telefax, dem als Anlage zur Kenntnis eine vom gleichen Tag an das Finanzgericht adressierte Klageschrift beigefügt ist, reicht als Anbringung einer Klageschrift bei der Behörde nicht aus, wenn aus dem Telefax ersichtlich, dass die Klageschrift nur zur Kenntnisnahme und nicht zur Weiterleitung an das Gericht bestimmt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAB-11235

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