Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals
Leitsatz
Die Regelungen über die Nutzungswertbesteuerung für eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten von Land- und Forstwirten (§§ 13
Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 EStG) sind grundsätzlich
letztmals für den VZ 1986 anzuwenden.
Soll nach Maßgabe des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den VZ 1986 hinaus letztmals in VZ 1998 anzuwenden
sein, setzt das voraus, dass das streitbefangene Objekt im VZ 1996 der Nutzungswertbesteuerung bei diesem Stpfl. unterlag.