Steuerpflicht einer Unterstützungskasse bei Änderung des Durchführungsweges
Leitsatz
Eine rechtsfähige Unterstützungskasse, die nach ihrer Satzung den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung
gewährt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.
Auch eine juristische Person, die sich durch ihre Errichtung als Vor-Gesellschaft auf dem Weg zur vollblütigen Körperschaft
befindet, ist bereits rechtsfähig.
Auf die steuerrechtliche Qualifizierung eine Versorungseinrichtung als Unterstützungskasse hat die Rechtsprechung des BAG
keine Auswirkung.