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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 671/98

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3, EStG § 22 Nr. 1

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühr und eines Abwicklungs- und Informationshonorars bei einer "Sicherheitskompaktrente"

Leitsatz

  1. Kreditvermittlungsgebühren und Abwicklungs- und Informationshonorare sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte bzw. der zukünftigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu finanzieren.

  2. Der Umstand, dass diese Gebühren im Vergleich zu den bei finanzierenden Banken üblichen Finanzierungsnebenkosten außergewöhnlich hoch sind, führt nicht zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen.

Fundstelle(n):
CAAAB-11608

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