Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Bodens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt
Leitsatz
Wählt ein Land- und Forstwirt die Nutzungswertbesteuerung ab, kann der zur Wohnung des Steuerpflichtigen zugehörige Grund
und Boden steuerfrei entnommen werden.
Der Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bestimmt sich nach dem tatsächlichen funktionalen und dauernden
Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung zum Entnahmezeitpunkt.
§ 52 Abs. 15 EStG enthält keine flächenmäßige Begrenzung i.S. einer Obergrenze für die steuerfreie Entnahme des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens.