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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 513/94

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Vermietungsabsicht bei leer stehendem Einfamilienhaus

Leitsatz

  1. Aufwendungen für ein leer stehendes Haus sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist.

  2. Bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht entfällt der Werbungskostenabzug, denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAB-11626

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