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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 203/99 EFG 2001 S. 667

Gesetze: EStG § 36 Abs. 4 Satz 2, AO § 220 Abs. 2 Satz 1, BGB § 397, BGB § 406

Zur Wirksamkeit einer Aufrechnung

Leitsatz

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 667
XAAAB-11734

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