Ausgleichszahlungen für die Übertragung einer Bezirkshandlung unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz
Leitsatz
Übreträgt ein Bezirkshändler, der Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sog. Heimvorführungs-Vertriebssystem verkauft,
die Rechte aus seinen Verträgen mit den Beraterinnen entgeltlich auf einen Dritten und erwirbt er gleichzeitig die Rechtspositionen
aus den Verträgen eines anderen Bezrikshändlers mit dessen Beraterinnen, um seinen bisherigen Bezirkshändlervertrag an einem
anderen Ort fortzusetzen, dann unterliegt die ihm gewährte Ausgleichszahlung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs.
2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1c EStG.