Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter
Leitsatz
Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG können bei einem stillen
Gesellschafter i. S. d. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sein, denn der stille Gesellschafter ist nicht mit einer Hafteinlage
in das Handelsregister eingetragen.
Die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich sind auf den - atypisch - stillen Gesellschafter auch dann nicht anwendbar,
wenn dieser Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft bzw. des Unternehmens eingegangen
ist.