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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 162/2001

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 14 Abs. 1

Grundstückskauf mit hinausgeschobener Wirksamkeit

Leitsatz

Auch wenn die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrags hinausgeschoben und damit aufschiebend befristet ist, entsteht die Grunderwerbsteuer bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrags. § 14 Nr. 1 GrEStG erfasst nicht Rechtsgeschäfte, die unter einer aufschiebenden Befristung abgeschlossen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 117 Nr. 2
IAAAB-11846

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