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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 215/2000

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

Ein Diplom-Ingenieur, der hochkomplexe Anwendersoftware an der Schnittstelle zum Betriebssystem entwickelt, die Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft erfordert, unterhält keinen Gewerbebetrieb, sondern ist freiberuflich tätig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 281 Nr. 5
CAAAB-11861

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