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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1066/98

Gesetze: AO § 367 Abs. 1, AO § 367 Abs. 2

Zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens durch einen Steueränderungsbescheid

Leitsatz

Ein Einspruchsverfahren wird durch Einspruchsentscheidung oder durch Vollabhilfe beendet. Ob eine vollständige oder nur eine teilweise Abhilfe vorliegt, ist durch Vergleich des Einspruchsantrages mit dem Abhilfebescheid zu ermitteln, wobei unter Einspruchsantrag das Rechtsbegehren des Einspruchsführers aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers, der die gesamten Umstände des Einzelfalles kennt, zu verstehen ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-12091

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