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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 3109/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c, EStG § Abs. 4 Satz 2

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG

Leitsatz

Das "Warten auf einen Ausbildungsplatz" erfordert eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt. Eine solche Lücke ist auch vorhanden, wenn der Betroffene zur Überbrückung nur aushilfsweise einer Berufstätigkeit nachgeht. Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG, wenn das Kind bis zum Beginn der eigentlichen Berufsausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Fundstelle(n):
BAAAB-12145

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