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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1466/99

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

Leitsatz

Die Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz stellen auch dann nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbare Ausbildungskosten dar, wenn deren bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrerin als notwendige Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der Fahrerlizenz berücksichtigt wird.

Fundstelle(n):
OAAAB-12252

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