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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1906/01 EFG 2003 S. 807

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes

Leitsatz

Trikes stellen kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder andere Fahrzeuge, noch Krafträder, sondern Personenkraftwagen dar. Sie sind, da schwerer, auch keine Krafträdern gleich gestellten dreirädrigen Krafträder, die ein Leergewicht von maximal 400 kg haben dürfen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 807
EFG 2003 S. 807 Nr. 11
KAAAB-12317

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