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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1004/98

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 4 Abs. 7 Satz 1

1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin

Leitsatz

  1. Ein Rechtsanwalt ist nicht auf Grund § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gehindert, Angaben über den geschäftlichen Anlass von Bewirtungen den Finanzbehörden zu offenbaren.

  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Numismatik einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAB-12322

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