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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1807/02

Gesetze: AO § 88, AO § 90, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen Renteneinkünften

Leitsatz

Gibt der Steuerpflichtige in der Anlage N seiner Einkommensteuererklärung lediglich Versorgungsbezüge an und lässt er die in der mit eingereichten Anlage KSO hinsichtlich sonstiger Einkünfte ausdrücklich gestellte Frage nach evtl. Renten dort unbeantwortet, verletzt er in beachtlichem Maße seine Mitwirkungspflichten. In diesem Fall ist das Finanzamt trotz eigener Ermittlungspflichtverletzung zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO befugt.

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Fundstelle(n):
NAAAB-12342

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