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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 288/02

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 3, FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 54 Abs. 1, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 366 Abs. 2

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfangs

Verlustfeststellung 1999

Leitsätze

Ein Steuerpflichtiger versäumt eine Klagefrist durch eigenes Verschulden, so dass ihm nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist, wenn ihn die per Briefpost versandte Einspruchentscheidung samt der Belehrung seines Bevollmächtigten über den Fristablauf und die Rechtsmittelnachfrage infolge des ihm bekannten nicht zuverlässig geregelten Briefpostempfanges nicht erreicht (hier: Briefpostzustellung mittels Hindurchschiebens der Post unter der Haustür eines Mehrfamilienhaus trotz freien Zugangs zu den im Hausinneren gelegenen Briefkästen).

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
SAAAB-12430

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