Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten
Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten
Einkommensteuer 1993
Leitsatz
1. Die Kosten für die
Anschaffung von Kleinmöbeln und eines Radios für die Zweitwohnung
einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen
im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sein.
2. Umzugsbedingte Werbungskosten sind
nur solche Aufwendungen, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Vorbereitung und der Durchführung des Umzuges verbrauchen. Dazu
gehören nicht Vorhänge und Gardinen für die neue Wohnung.