Zwangsverwaltung und Grundstücksvermietung an den
Vollstreckungsschuldner
Leitsatz
Entscheidet sich der
(Instituts-)Zwangsverwalter für die ihm nach dem ZVG eröffnete
Wahlmöglichkeit, dem Vollstreckungsschuldner das beschlagnahmte
Grundstück mitsamt einem darauf betriebenen Hotel- und
Gaststättengewerbe zu vermieten, so ist Schuldner der durch die
Fortführung dieses Gewerbebetriebes entstehenden Umsatzsteuer- und
Lohnsteueransprüche nicht der Zwangsverwalter, sondern allein der
Vollstreckungsschuldner.