Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im
Rahmen der Sonderausgaben (Ausbildungskosten) abzugsfähig
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Aufwendungen eines angestellten
Berufskraftfahrers für ein (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur der
Fachrichtung Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik sind keine als
Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten. Sie sind nur beschränkt im
Rahmen der Sonderausgaben als Berufsausbildungskosten abzugsfähig, denn
der Studienabschluss eröffnet dem Steuerpflichtigen ganz neue berufliche
Möglichkeiten.