Durchführung der kindergeldrechtlichen "Günstigerprüfung" nach dem Monatsprinzip
Leitsatz
1. Für die "Günstigerprüfung" nach § 31 Satz 4 des ab 1996 gültigen EStG gilt das Monats- und nicht das Jahresprinzip (gegen
IV B S 2280 - 45/98, BStBl I 1998, 347).
2. Haben Eltern trotz eines Kindergeldanspruchs für das ganze Jahr wegen verspäteter Antragstellung für einige Monate kein
Kindergeld erhalten, sind bei der Einkommensteuerveranlagung für diese Monate die anteiligen Kinderfreibeträge zum Abzug
zu bringen.