Schutzbereich des § 30a AO im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung
Leitsatz
Für rechtswidrig ermittelte Daten besteht grundsätzlich keine Verwertungsbefugnis nach § 194 Abs. 3 AO. Die Außenprüfung überschreitet
die ihr zugewiesenen Aufgaben, wenn sie ohne sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung gezielt nach Kontrollmaterial (hier:
Transaktionen von Bankkunden nach Luxemburg) sucht. In den Schutzzweck des § 30a Abs. 3 AO fallen auch interne Zwischenkonten
einer Bank, soweit sie nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten enthalten.
Kontrollmitteilungen können im Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO gefertigt werden, wenn dafür ein hinreichender Anlass besteht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon erst auszugehen, wenn die Feststellungen den konkreten Verdacht einer
Steuerverkürzung begründen.