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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - II 38/99

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a

Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem Regelsteuersatz

Leitsatz

Bei sogenannten ”Rave-Parties” handelt es sich um Disco- bzw. Tanzveranstaltungen und nicht um Konzertveranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Die daraus erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.

Fundstelle(n):
IAAAB-13025

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