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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - I 64/2001

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 122, AO § 157 Abs. 1 Satz 2

Zur Bestimmtheit des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts

Leitsatz

Der Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts ist genügend bestimmt, wenn aus dem bekanntgegebenen Bescheid eindeutig zu entnehmen ist, an wen sich der Steuerbescheid richtet.

Fundstelle(n):
XAAAB-13033

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