Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage
für die Kürzung desVorwegabzugs
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges die Einnahmen des Ehegatten,
für dessen Zukunftssicherung keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der nicht zum Personenkreis
des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, einzubeziehen sind.