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Thüringer Finanzgericht Beschluss v. - III 425/99 V

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, GKG § 13 Abs. 1 S. 1, GKG § 20 Abs. 3

Streitwert des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung beträgt - entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung statt 10 v.H. - 25 v.H. des Streitwerts der Hauptsache. Dabei lässt der Senat offen, ob eine präjudizielle Wirkung der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen ist oder als bloße Reflexwirkung, als nur mittelbare Auswirkung unbeachtet bleiben muss.

Fundstelle(n):
MAAAB-13161

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