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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 1958/00 Verk

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2, KraftStG § 8

Abgrenzung Pkw zu Lkw bei sog. ”Pick-ups"

Leitsatz

Ein Kfz des Typs Opel Campo R mit einer Länge von 4980 mm, einem zulässigen Gesamtgewicht von 2550 kg, einer viersitzigen Mannschaftskabine und einer offenen Kastenladefläche von 1510 mm ist ungeachtet seiner Eignung zur Personenbeförderung nach Herstellerkonzeption, straßenverkehrsrechtlicher Einstufung und äußerem Erscheinungsbild kraftfahrzeugsteuerlich als LKW einzustufen.

Fundstelle(n):
RAAAB-13317

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