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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 2270/00

Gesetze: EStG § 34 Abs. 3

Aktienoptionsrechte als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Leitsatz

  1. Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die zusätzliche Vergütung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gezahlt wird, das sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.

  2. Der Umstand, daß Aktienoptionsrechte nach dem Aktienoptionsplan erst nach mehr als einem Jahr ausgeübt werden dürfen, ändert nichts daran, dass die Vergütung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr gezahlt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 699 Nr. 13
MAAAB-13323

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