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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 3043/99

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2 Satz 1

Verschleierte Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft

Leitsatz

  1. Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigte Gewinn bestimmt sich nach der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung.

  2. Verschleierte Gewinne, die den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschütung erfüllen, werden nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 477 Nr. 9
KAAAB-13367

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