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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 389/99

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 2, KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters (hier: Marke Nissan C 22) als LKW

Leitsatz

  1. Ob ein Personen-, Kombinations- oder Lastkraftwagen vorliegt, ist anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.

  2. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung noch lässt sie im allgemeinen einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu.

  3. Bei Serienfahrzeugen kommt der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht zu.

  4. Nach der objektiven Beschaffenheit sprechen bei einem Nissan C 22 die überwiegenden Merkmale für eine Einstufung als Lkw.

Fundstelle(n):
VAAAB-13479

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