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FG München Beschluss v. - 6 V 253/03

Gesetze: BewG 1997 § 106 Abs. 2, BewG 1997 § 106 Abs. 3

Feststellungszeitpunkt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr

Leitsatz

1. Dem Steuerpflichtigen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt.

2. Eine Rechtsgestaltung ist jedoch dann der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird.

Fundstelle(n):
YAAAB-13987

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