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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 434/02

Gesetze: FGO § 69, BranntwMonG § 130, BranntwMonG § 141, BranntwMonG § 142, BranntwMonG § 143

Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung

Leitsatz

Kein Verkehr (Branntweintransport) unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten gemäß § 141 BranntwMonG, wenn Steueraussetzungsverfahren zur Ausfuhr des Branntweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 142 Abs. 1 und 2 BranntwMonG eröffnet wird.Werden zur geplanten Tat der Steuerhinterziehung Branntweinlieferungen unter Angabe eines angeblichen (russischen) Käufers bestellt und bezahlt, so ist der Lieferant branntweinsteuerpflichtig.

Fundstelle(n):
PAAAB-14025

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