Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung
Leitsatz
Kein Verkehr (Branntweintransport) unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten gemäß § 141 BranntwMonG, wenn Steueraussetzungsverfahren
zur Ausfuhr des Branntweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 142 Abs. 1 und 2 BranntwMonG
eröffnet wird.Werden zur geplanten Tat der Steuerhinterziehung Branntweinlieferungen unter Angabe eines angeblichen (russischen)
Käufers bestellt und bezahlt, so ist der Lieferant branntweinsteuerpflichtig.