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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 10 K 10609/01 EFG 2004 S. 30

Gesetze: EStG § 9 Abs.1 Nr.1

Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Kurssicherungsaufwendungen für ein im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen berühren die private Vermögenssphäre und sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 30
EFG 2004 S. 30 Nr. 1
KAAAB-14057

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