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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 194/2002

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags im persönlichen Interesse des Käufers

Leitsatz

Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Grundstückskäufer aus persönlichen Gründen den Verkäufer veranlasst, den Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an einen vom Käufer benannten Dritten zu verkaufen.

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Fundstelle(n):
LAAAB-14087

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