Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehenden Steuerpflichtigen (hier: Bauunternehmer)
Leitsatz
Bei Stpfl., die beruflich den Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehen, ist grds. eher ein gewerblicher Grundstückshandel
anzunehmen als bei anderen Stpfl.
Trotz Überschreitung der 5-Jahres-Frist, kann ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sein, wenn weitere für die Gewerblichkeit
sprechende Umstände hinzukommen.
Bei einem Bauunternehmer, der innerhalb eines Zeitraums von 71/2 Jahren sieben Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen erwirbt
und weiterveräußert, ist im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen.