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BFH Urteil v. - IV R 4/02 BStBl 2004 II S. 129

Gesetze: EStG § 3 Nr. 50 Alternative 2EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1,§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer

Leitsatz

1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.

2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 129
BB 2004 S. 33 Nr. 1
BFH/NV 2004 S. 260
BFH/NV 2004 S. 260 Nr. 2
BStBl II 2004 S. 129 Nr. 4
DB 2004 S. 118 Nr. 3
DStRE 2004 S. 67 Nr. 2
FR 2004 S. 286 Nr. 5
INF 2004 S. 123 Nr. 4
KÖSDI 2004 S. 14012 Nr. 1
StB 2004 S. 41 Nr. 2
WAAAB-14254

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