Gesetze: EStG § 3 Nr. 50 Alternative
2EStG § 18 Abs. 1 Nr.
1,§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1
Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer
Leitsatz
1. Leistet der Steuerpflichtige
Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt
aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der
Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist
diese nur dann als nach
§ 3 Nr. 50
EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen
Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.
Kann der Nachweis nicht erbracht
werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die
tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der
Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.
2. Wird der Erziehungshelfer nicht
als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der
Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn
die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die
tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben
dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 129 BB 2004 S. 33 Nr. 1 BFH/NV 2004 S. 260 BFH/NV 2004 S. 260 Nr. 2 BStBl II 2004 S. 129 Nr. 4 DB 2004 S. 118 Nr. 3 DStRE 2004 S. 67 Nr. 2 FR 2004 S. 286 Nr. 5 INF 2004 S. 123 Nr. 4 KÖSDI 2004 S. 14012 Nr. 1 StB 2004 S. 41 Nr. 2 WAAAB-14254