Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IV R 69/00 BStBl 2004 II S. 954

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG § 15GewStG § 2 Abs. 1

Ähnlichkeit eines nicht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten

Leitsatz

1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BStBl I 2003, 183).

3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 954
BB 2004 S. 90 Nr. 2
BFH/NV 2004 S. 282
BFH/NV 2004 S. 282 Nr. 2
BStBl II 2004 S. 954 Nr. 21
DStR 2004 S. 130 Nr. 4
DStRE 2004 S. 176 Nr. 3
FR 2004 S. 224 Nr. 4
INF 2004 S. 166 Nr. 5
KÖSDI 2004 S. 14012 Nr. 1
StB 2004 S. 42 Nr. 2
GAAAB-14255

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank