Ähnlichkeit eines nicht in
§ 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des
Krankengymnasten
Leitsatz
1. Die Ähnlichkeit eines
Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des
Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine
staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt.
Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen
Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen
einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe
vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Zulassung des jeweiligen
Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe
nach
§ 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der
gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das
Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen
Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG dar (gegen
BStBl I 2003, 183).
3. Fehlt es an einer solchen
Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte
festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des
§ 124 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 954 BB 2004 S. 90 Nr. 2 BFH/NV 2004 S. 282 BFH/NV 2004 S. 282 Nr. 2 BStBl II 2004 S. 954 Nr. 21 DStR 2004 S. 130 Nr. 4 DStRE 2004 S. 176 Nr. 3 FR 2004 S. 224 Nr. 4 INF 2004 S. 166 Nr. 5 KÖSDI 2004 S. 14012 Nr. 1 StB 2004 S. 42 Nr. 2 GAAAB-14255