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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 5 B 5236/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 2 Abs. 1 Satz 1

Strohmann als Unternehmer

Leitsatz

Einem sog. Strohmann sind Umsätze zuzurechnen, die ein sog. Hintermann im Namen des Strohmannes ausführt.

Fundstelle(n):
QAAAB-14697

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