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FG München Urteil v. - 4 K 946/99

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 9a, KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2, AO § 171 Abs. 10

Steuerbefreiung für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr

Huckepack-Verkehr § 3 Nr. 9a KraftStG

Kraftfahrzeugsteuer

Leitsatz

Der Einsatz von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr ist nur dann nach § 3 Nr. 9 a KraftStG befreit, wenn die Fahrten zum objektiv nächstgelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen. Anderslautende Bescheinigungen der Verkehrsbehörden stellen keine das Finanzamt bindende Grundlagenbescheide dar.

Fundstelle(n):
SAAAB-14734

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